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Tschador
von Frank Abdullah Bubenheim
Ich
habe von einem Bruder eine Nachricht zugeschickt bekommen, in der
(offensichtlich ein Mutasallif) behauptet, die Âya in Sûra
24 an-Nûr 31 schreibe vor, daß die muslimische Frau ihr Gesicht zu bedecken
verpflichtet sei, und verweist darauf, daß das von Abû
Dâwûd überlieferte Hadîth von Asmâ,
daß vom Körper einer geschlechtsreifen Frau (im Gebet
& vor fremden Männern) nur ihr Gesicht und ihre Hände
zu sehen sein sollen, schwach ist, wobei ihm allerdings anscheinend
keine anderen Hadîthe zu diesem Thema bekannt sind. Es gibt
viele Leute, die nur islamisches Halbwissen besitzen und den Nachweis
der Echtheit von Hadîthen an die Stelle von Fiqh gestellt
haben. Fiqh heißt wörtlich Verstehen;
ohne Fiqh aber fehlt das Verstehen dessen, was die Qurân-Stellen
und Hadîthe aussagen.
Der
Imâm unserer Imâm-an-Nawawî-Moschee,
Dr. Ahmad Sa´îd, hat mir bestätigt, daß die
betreffende Âya Und sie sollen ihre Kopftücher
auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck (d.h.,
diejenigen Körperteile, an denen sie Schmuck tragen) nicht
offen zeigen (Sûra 24 an-Nûr 31) nicht so verstanden
werden kann, daß die Frauen ihr Gesicht zu bedecken haben.
Außerdem gibt es eine Anzahl von Hadîthen, wonach Allahs
Gesandter Allah segne ihn und gebe ihm Heil mit Frauen
sprach, die ihr Gesicht nicht bedeckt hatten (in einem davon erwähnt
der Überlieferer ein Merkmal oder eine besondere Eigenschaft
der Wangen einer von ihnen). Wäre es Pflicht, daß die
Frauen ihr Gesicht bedecken, so hätte der Prophet Allah
segne ihn und gebe ihm Heil all diesen Frauen befohlen, ihr
Gesicht zu bedecken was er aber nicht getan hat. Folglich
gibt es keinen Beweis dafür, daß dies Pflicht ist. Im
Zustand der Pilgerweihe (ihrâm bei Hadsch oder ´Umra)
gar ist es den Frauen nicht erlaubt, ihr Gesicht zu bedecken, wobei
sie sich dort im dichten Gedränge unter Männern bewegen.
Dr.
Ahmad meint allerdings, daß es Situationen gebe, in denen
es für die muslimische Frau aus Furcht vor Versuchung (fitna)
besser sei, ihr Gesicht zu bedecken. Bei Versuchung (fitna) empfehlen alle vier sunnitischen Rechtsschulen die Gesichtsverschleierung dringend.
´Ammân,
den 15. Rabî´ al-auwal 1426 = 24.04.2005
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