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Takfir
Warnung davor, jemanden leichtfertig des Unglaubens zu beschuldigen
Muhammad ´Alawî al-Mâlikî: Viele Leute irren darin,
möge Allah sie berichtigen, die wahren Gründe zu verstehen,
die jemanden außerhalb der islamischen Gemeinde stellen und
es nötig machen, ihn als Ungläubigen zu betrachten.
Es
gibt einen Konsens (idschmâ´) der Gelehrten,
daß es verboten ist, jemanden des Unglaubens zu beschuldigen,
der sich im Gebet in Richtung Mekka wendet, außer wenn er
den Allmächtigen Schöpfer, den Erhabenen, verleugnet,
offen Polytheismus betreibt, der nicht durch mildernde Umstände
weginterpretiert werden kann, das Prophetentum leugnet oder etwas,
das notwendigerweise als zur Religion gehörig bekannt ist,
oder etwas, das mutawâtir ist [n: nämlich der Qur'ân
oder jene Hadîthe, die wie der Qur'ân von ganzen Gruppen
von Personen von ganzen Gruppen auf mehrfachen einander berührenden
Wegen überliefert worden sind, die zurück zum Propheten
- Allah segne ihn und gebe ihm Heil - führen, so daß
die bloße Anzahl von getrennten Wegen auf jeder Übermittelungsstufe
zu groß dafür ist, als daß es möglich gewesen
wäre, daß sich alle verschworen hätten, um sie fälschen,
und an die hierdurch zu glauben und deren Leugnen Unglaube (kufr)
ist] oder etwas, worüber ein Konsens (idschmâ´)
der Gelehrten besteht, daß es als Teil der Religion notwendigerweise
bekannt ist. Notwendigerweise bekannt bedeutet solche Dinge wie
die Einheit Allahs, die Eigenschaften des Prophetentums, daß
die prophetische Gesandtschaft mit Muhammad - Allahs segne ihn und
gebe ihm Heil - beendet ist, die Auferstehung am Jüngsten Tag,
die Letzte Abrechnung, die Vergeltung, und Paradies und Hölle
- deren Leugner ein Ungläubiger ist, und für deren Unkenntnis
kein Muslim eine Entschuldigung hat, außer wenn er neu zum
Islam konvertiert ist und dann entschuldigt ist, bis er diese Dinge
gelernt hat, aber nicht mehr danach.
Einen
Muslim für irgendetwas außer dem Obigen als Ungläubigen
zu beurteilen, ist etwas sehr Gefährliches, da es im Hadîth
heißt:
"Wenn
jemand zu seinem muslimischen Gefährten Du Ungläubiger'
sagt, dann verdient einer von beiden diese Bezeichnung."
Es
ist für solch ein Urteil nicht berechtigt, von irgend jemandem
zu ergehen, außer von einem, der die Dinge, die der Unglaube
einschließt, von denjenigen auseinanderzuhalten weiß,
die einen im Lichte des Göttlichen Gesetzes freisprechen, und
die genaue Abgrenzung zwischen Glauben und Unglauben, entsprechend
der Normen des islamischen Rechts, kennt. Es ist für kein Menschenwesen
zulässig, einfach loszustürzen und auf der Grundlage von
Meinungen und Vorstellungen, ohne überprüft und sich vergewissert
zu haben und ohne sicheres Wissen, andere des Unglaubens zu beschuldigen.
Daher
bitten wir in anderen als den oben genannten Fällen dringend
um äußerste Vorsicht davor, leichtfertig des Unglaubens
zu beschuldigen, da dies äußerst gefährlich ist.
Und Allah leitet zum besten Weg, und zu Ihm ist die endliche Bestimmung
(Mafâhîm yadschibu an tusahhaha (9.47), 5-7).
Abweichungen
und Verirrungen, die fraglos ungültig sind
Muhammad
Sa´îd al-Bûtî: Wir ziehen in Betracht, daß
Abweichungen und Verirrungen keinen Standpunkt einschließen,
der eine Unstimmigkeit zwischen islamischen Gelehrten widerspiegelt,
die das Ergebnis ihrer unterschiedlichen Meinungen über abgeleitete
Regeln oder einzelne Anwendungen des Göttlichen Gesetzes sind,
da diese alle auf dessen grundlegende Methodologie zurückgehen.
Vielmehr bekräftigen wir unbedingt, daß dies eine normale
Abweichung ist, die in der Natur der Sache liegt und die ihre methodologischen
Grundlagen zur Folge haben, obwohl wir diese verschiedenen Gesichtspunkte
einer Prüfung unterziehen, von der die vernüftigste ist,
daß sie jeder von uns durch sein eigenes Folgern (idschtihâd)
und Urteil entsprechend ihrer verhältnismäßigen
Stärken und Schwächen einordnet.
Auch
haben abweichende und verirrte Meinungen nicht notwendigerweise
den Unglauben derjenigen zur Folge, die sie vertreten oder daß
sie außerhalb der Grenzen des Islams sind. Allerdings gibt
es einige Meinungen, die so abweichend sind, daß sie den Grad
erreichen, zu leugnen, was als zur Religion gehörig notwendigerweise
bekannt ist, und zu dem führen, was der Prophet - Allah segne
ihn und gebe ihm Heil - offenen Unglauben nannte; andere, deren
Abweichung nur den Grad erreicht, die methodologischen Grundlagen
zu verletzen, in denen die Gelehrten der arabischen Sprache übereinstimmen
und folglich auch die Gelehrten des islamischen Rechts, was tadelnswerte
Neuerung (bid´a) und vielleicht verderblichen Einfluß
und Abwendung von der Wahrheit ohne Entschuldigung nach sich zieht;
und noch andere, deren Abweichung und Verirrung zwischen dazwischen
schwankt, tatsächlichen Unglauben zu erreichen und bloß
innerhalb der Schranken verderblichen Einflusses und tadelnswerter
Neuerung fällt, wobei der ehrliche und aufrichtige Forscher
keine feste Grundlage findet, sie als Unglauben zu betrachten, ohne
jedoch in der Lage zu sein, mit Zuversicht anzunehmen, daß
es sich nur um eine marginale Abweichung handelt, die die Person,
die sie vertritt, nicht kompromittiert oder außerhalb des
Islams stellt.
In
der Behandlung dieser Klasse von Abweichungen und intellektuellen
Verirrungen ziehen wir es vor, dem Weg größerer Vorsicht
zu folgen, der in diesem Zusammenhang darin besteht, die Zustände
der Leute soweit wie möglich zu verstehen, als ob sie sich
noch in der islamischen Gemeinde und unter der Rubrik des Islams
befänden. Denn der Fehler, ihnen den Vorteil des Zweifels zuzugestehen,
hat dies nicht die Verluste zur Folge, die sich daraus ergeben,
wenn man ihn ihnen nicht zugesteht und sie des Unglaubens beschuldigt
und, den Islam verlassen zu haben. Ungeachtet dessen scheuen wir
keine Mühe ihre Verderbtheit darzulegen und, daß sie
etwas neu eingeführt haben, wozu Allah, der Allmächtige
und Erhabene, ihnen keine Erlaubnis gegeben hat, indem wir ihre
Abweichung aus der Methodologie heraus erklären, über
die sich die Gelehrten dieser Gemeinschaft einig sind, und die Leute
davor warnen, sich von ihnen nicht in die Irre führen oder
von ihren Unwahrheiten anstecken zu lassen (as-Salafiyya marhala
zamaniyya mubâraka lâ madhhab Islâmî (9.11),
109-10). In
diesem Zusammenhang steht auch das folgende Beispiel für die
Interpretation von Hadîthen:
Es
gibt Hadîthe zu dem Effekt, daß jemand, der das Gebet
(salât) nicht verrichtet, ein Nichtmuslim (kâfir)
wird, Hadîthe, die Imâm Ahmad ibn Hanbal in mindestens
einem von zwei von ihm überlieferten Standpunkten wörtlich
genommen zu haben scheint. Diese umfassen das akzeptable (hasan)
Hadîth "Zwischen dem Gottesdiener und dem Polytheismus
oder dem Unglauben steht die Unterlassung des Gebets" (Tirmidhî
(9.79), 5.13: 2619) und das Hadîth "Das erste, was
ihr von eurer Religion verlieren werdet, ist die Bewahrung von anvertrauten
Gütern; das letzte, was ihr von eurer Religion verlieren werdet,
ist das Gebet" (Tabarânî (9.76), 9.353: 9754),
zu dem Ahmad sagt: "Nichts bleibt von dem, wovon das letzte
weg ist" (al-Mughnî (9.36), 2.444).
Dennoch
versteht Ibn Qudâma al-Maqdisî, der diese Hadîthe
in seinem elfbändigen Handbuch zum hanbalitischen Fiqh, al-Mughnî,
zitiert, ihren Wortlaut als Zadschr oder "deutliche
Warnung" an die Leute vor diesen Handlungen, indem sie mit
den Handlungen der Nichtmuslime (kuffâr) verglichen
werden, nicht daß die Handlungen selbst völligen Unglauben
darstellen. Es gibt viele Hadîthe mit solchem Wortlaut, wie
"Einen Muslim zu schmähen, ist Frevel, und gegen ihn
zu kämpfen, ist Unglaube (kufr)" (Bukhârî
(9.10), 9.63: 7076), was die Ungeheuerlichkeit der Sünde hervorhebt,
gegen ihn zu kämpfen, nicht daß es einen tatsächlich
außerhalb des Bereiches des Islams versetzt.
Ähnlich
ist auch: "Wer Wein trinkt, ist wie ein Götzendiener"
(Madschma´ az-zawâ'id (9.23), 5.70), oder wie
das Hadîth "Wenn jemand seinen Bruder (im Islam) einen
Ungläubigen' (kâfir) nennt, dann fällt dies
sicherlich auf einen von beiden zurück", was nicht
bedeutet, daß man tatsächlich ein Nichtmuslim ist (Faid
al-Qadîr (9.54), 1.295), und von dem Nawawî in seinem
Kommentar zu Sahîh Muslim sagt:
"Seine
äußerliche Bedeutung ist nicht gemeint, da es der Standpunkt
der muslimischen Orthodoxie (Ahl al-Haqq) ist, daß kein Muslim
durch Handlungen des Ungehorsams, wie Mord, Unzucht oder seinen
Bruder einen Ungläubigen' zu nennen, Unglauben begeht,
sofern man nicht die Religion des Islams [der er folgt], als falsch
betrachtet" (Scharh Sahîh Muslim, (9.56),
2.49).
So
ist ebenfalls die Bedeutung von Zadschr oder "deutliche
Warnung", wie Ibn Qudâma al-Maqdisî die Wortlaute
der Hadîthe erklärt, die augenscheinlich zeigen, daß
das Unterlassen des Gebets Unglaube (kufr) ist, wobei er
sie so auslegt, um Übereinstimmung mit anderen Beweisen zu
erlangen, wie dem starken (sahîh) Hadîth:
"Wer
bezeugt, daß es keinen Gott außer Allah allein gibt,
der keinen Teilhaber hat, und daß Muhammad Sein Diener und
Gesandter ist, und daß ´Îsâ (Jesu) Allahs
Diener und Gesandter und Sein Wort ist, das Er Maryam (Maria) entbot,
und Geist von Ihm, und daß der (Paradies)garten wahr ist und
das (Höllen)feuer wahr ist, den läßt Allah in den
(Paradies)garten eingehen trotz dessen, was er (im Diesseits) getan
hat" (Bukhârî (9.10), 4.201: 3435).
Dies
zeigt, wie viele andere Hadîthe ähnlichen Inhalts, daß
ein Muslim kufr nur durch völligen Unglauben, nicht
aber durch Handlungen des Ungehorsams begeht, da er andernfalls
nicht ins Paradies eingehen würde (selbst wenn er zuvor gestraft
werden sollte, wie in anderen Hadîthen) auf Grund der allgemeinen
Aussage von "trotz dessen, was er getan hat". Ibn
Qudâma zitiert dies und andere Überlegungen und gibt
sein Urteil, daß das Nichtverrichten des Gebets, obleich eine
abscheuliche Sünde, selbst nicht Unglaube ist (al-Mughnî
(9.36), 2.446-47). Dies veranschaulicht, wie ein führender
Gelehrter des Madhhabs das als Beweismittel verwendet Hadîth
erneut untersuchen und eine Aufwertung des allgemein anerkannten
Standpunkts seines Imâms in dessen Licht nahelegen kann.
Bezüglich
der Fatwâ oder des "Rechtsgutachtens" sollte angemerkt
werden, daß es der maßgebliche Standpunkt der hanbalitische
Schule ist, daß jemand, der das Gebet nicht verrichtet, aufgefordert
wird, zu bereuen, und er angewiesen wird, zu beten; tut er das nicht,
wird er wegen Unglaubens hingerichtet (da er als jemand angesehen
wird, der die Pflichtmäßigkeit des Gebets leugnet, was
Unglaube ist), tut er es aber, wird er freigelassen. Eine solche
Person kann nicht als Nichtmuslim (kâfir) betrachtet
oder hingerichtet werden, bevor sie aufgefordert worden ist, zu
bereuen und das Gebet zu verrichten und dies verweigert hat (Bahûtî:
Kasschâf al-qinâ´ (9.8), 1.228-29).
Auszüge
aus: AL-MAQASID, Imâm Nawawîs Handbuch über
den Islam, englische Fassung und Anmerkungen von NUH HA MIM
KELLER, aus dem Englischen und Arabischen übertragen von ´Abdullâh
Frank Bubenheim.
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